Was ist eine Transfergesellschaft?
Was sind die Vorteile einer Transfergesellschaft?
Aus Arbeitgebersicht hat die Transfergesellschaft in der Regel folgende Vorteile:
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Staatliche Förderung (= Co-Finanzierung) der beruflichen Wiedereingliederung der vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer durch TransferKUG seitens der Agentur für Arbeit
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Rechtssichere Umsetzung des Personalabbaus unter Vermeidung der Prozessrisiken von Kündigungsschutzklagen
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Vermeidung von Imageschäden bei konfliktbeladenem einseitigen Personalabbau
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Beschleunigung der Umsetzung der Maßnahmen
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Größere Planungssicherheit hinsichtlich Gesamtkosten und Zeitplan der Restrukturierung
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Ermöglichung von Personalabbau auch bei bestehenden Kündigungserschwerungen, z.B. aufgrund Standortsicherungstarifvertrag
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Sozialverträglicher Personalabbau wegen Freiwilligkeit des Übertritts in die Transfergesellschaft
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Vermeidung bzw. Aufschub von Arbeitslosigkeit nach Austritt beim bisherigen Arbeitgeber
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Professionelle Unterstützungsleistungen zur möglichst nahtlosen Vermittlung in eine Anschlussbeschäftigung oder in die Selbständigkeit
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Längerer Zeitraum für Bewerbungsbemühungen aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als bei betriebsbedingter Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist
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Kein Verbrauch des Arbeitslosengeldanspruchs während der Verweildauer in der Transfergesellschaft
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Kein Einfluss der Transferteilnahme auf die Höhe des späteren Arbeitslosengeldanspruchs im Fall von Arbeitslosigkeit nach Ende der Transferlaufzeit
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Zielgerichteter Einsatz von Sozialplanmitteln statt bloßer Abfindungszahlungen für den Arbeitsplatzverlust
Wie wird eine Transfergesellschaft eingerichtet?
Gegenstand des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft ist keine eigentliche Arbeitsleistung, sondern die Durchführung von Kurzarbeit Null bei Teilnahme des betroffenen Arbeitnehmers an Coaching-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Ziel der Vermittlung in ein Anschlussarbeitsverhältnis oder in die Selbständigkeit.
Während der Laufzeit der Transfergesellschaft wird von dieser Transferkurzarbeitergeld für die in der beE zusammengefassten Arbeitnehmer beantragt und an diese ausgezahlt. Es ist üblich, dass das Transferkurzarbeitergeld (60% bzw. 67% des bisherigen pauschalierten Nettoentgelts unter Kappung an der Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung) durch entsprechende Finanzierungsbeiträge des bisherigen Arbeitgebers auf Werte zwischen 75% und 85% des bisherigen Nettoentgelts aufgestockt wird. Da der Abschluss des dreiseitigen Vertrages von der Zustimmung der Arbeitnehmer abhängt, also für diese freiwillig ist, finden sich in der Praxis häufig auch finanzielle Anreize für die Unterzeichnung durch die Arbeitnehmer in Form von (durch den bisherigen Arbeitgeber auszuzahlende) Wechselprämien oder (durch die Transfergesellschaft auszuzahlende) Antrittsprämien. Die näheren Details der Ausgestaltung und Dotierung der Transfergesellschaft sind bei Existenz eines Betriebsrats in einem Sozialplan zu regeln. In entsprechenden Sozialplänen findet sich häufig ein Wahlrecht der Arbeitnehmer zwischen Austritt unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist und Zahlung einer „klassischen“ Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes auf der einen Seite und dem Übertritt in die Transfergesellschaft unter teilweiser oder vollständiger Einbringung der Sozialplanabfindung bzw. der Kündigungsfrist zur Mit-Finanzierung der Kosten der Transfergesellschaft auf der anderen Seite.
Handelt es sich bei der Transfergesellschaft nicht um ein externes Unternehmen, sondern um eine unternehmensinterne beE, scheidet ein dreiseitiger Vertrag zwangsläufig aus. Im Fall einer internen Transfergesellschaft erfolgt vielmehr eine Aufhebungsvereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ende der vereinbarten Verweildauer in der Transfergesellschaft bei gleichzeitiger Versetzung aus dem personalabgebenden Betrieb in die Transfergesellschaft.
Was sind die Voraussetzungen für die Zahlung von Transferkurzarbeitergeld?
Dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall infolge einer Betriebsänderung
Bedrohung von Arbeitslosigkeit
Bildung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
Begründete Erwartung des Vermittlungserfolgs
Profiling
Arbeitsuchendmeldung
Beratung mit der Agentur für Arbeit
Wie hoch ist das TransferKUG und für welche Dauer wird es gezahlt?
Welche Kosten sind bei der Einbindung einer Transfergesellschaft zu berücksichtigen?
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Vorgelagerte Kosten für Profiling, soweit nicht über den Zuschuss der Agentur für Arbeit gem. § 110 SGB III gedeckt
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Leistungen an die Arbeitnehmer innerhalb der Transfergesellschaft, d.h. die sog. Remanenzkosten (Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Sozialversicherungsbeiträge), Aufstockungsleistungen zum TransferKUG sowie etwaige Antrittsprämien für den Eintritt bzw. Vermittlungsprämien für den vorzeitigen Austritt aus der Transfergesellschaft
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Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen, soweit nicht über Zuschüsse der Agentur für Arbeit gem. § 111a SGB III gedeckt
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Kosten und Vergütung der Transfergesellschaft (z.B. einmalige Einrichtungsgebühr, monatliche Verwaltungsgebühr, Pauschalen für Beratung, Erfolgsprämie bei Vermittlung, Erstattung von Büromiete und sonstigen Aufwendungen).