I. Worum geht es?

Ständiger Fortschritt zeigt sich nicht nur daran, dass unsere Alltagsgegenstände immer „smarter" werden, sondern lässt sich auch an einer erhöhten Sensibilität für Diskriminierungen erkennen. Solchen entgegenzutreten, ist Sinn und Zweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Dieses Gesetz verbietet die Benachteiligung u. a. aufgrund des Alters – auch im Rahmen von Stellenausschreibungen. Ein Verstoß hiergegen kann einen finanziellen Entschädigungsanspruch des abgelehnten Bewerbers auslösen. Indizien für eine verbotene Diskriminierung liefert hierbei häufig die Stellenausschreibung selbst. Daher ist bei der Formulierung einer Stellenanzeige eine besondere Sorgfalt gefordert. Wer etwa Verstärkung für sein „junges und dynamisches Team" sucht, liefert nach der verstetigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein Indiz für eine Altersdiskriminierung. Dies wurde durch den Achten Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 23. November 2017 (8 AZR 604/16) noch einmal bestätigt. Anders als in vorangehenden Entscheidungen, hat das BAG jedoch zugleich festgestellt, dass dies anders zu bewerten sei, wenn ein „junges und dynamisches Unternehmen" einen neuen Mitarbeiter suche. Maßgeblich sei das Bezugsobjekt. 

II. Die Entscheidung

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt berief sich die Klägerin u. a. auf eine Diskriminierung wegen ihres Alters. Die 1961 geborene Klägerin hatte sich im Jahr 2014 auf eine Stellenanzeige der Beklagten, einem im Jahr 2004 gegründeten Handelsunternehmen, als Software-Entwicklerin beworben. In dieser Stellenausschreibung hatte sich die Beklagte als „junges und dynamisches Unter-nehmen" beschrieben. Gesucht wurden „mehrere erfahrene Software Entwickler". Entwickelt werde „agil mit modernen Werkzeugen und Methoden". Zudem könnten „in dynamischen Teams Aufgabenbereiche gewechselt werden, so dass keine Langeweile aufkommt". Zum Vorstellungsgespräch wurde die Klägerin nicht eingeladen. Daraufhin machte sie einen Entschädigungsanspruch in Höhe von rund drei Bruttomonatsgehältern geltend. Sie war der Ansicht, dass sich aus der Stellenausschreibung Indizien u. a. für eine Diskriminierung wegen ihres Alters ergäben. Diese sei auf einen jungen Adressatenkreis ausgerichtet, da sie schlagkräftige, frische und der Anpassungsfähigkeit junger Menschen Rechnung tragende Begriffe enthalte.

Wie bereits die Vorinstanzen, verneinte das BAG eine Benachteiligung aufgrund des Alters. So betonte der Achte Senat zwar nochmals, dass eine Stellenanzeige, welche dem Bewerber eine Tätigkeit „mit einem jungen dynamischen Team" biete, eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters darstellen könne. Denn insoweit bestehe eine unmittelbare Verknüpfung des Begriffes „jung" mit dem Lebensalter. „Dynamisch" beschreibe in einem solchen Zusammenhang ebenfalls eine Eigenschaft, die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben wer-de. Diese Formulierung bringe zum Ausdruck, der Arbeitgeber suche einen Mitarbeiter, welcher in dieses Team passe, da er ebenso jung und dynamisch sei wie das bereits bestehende Team. Anders verhalte es sich jedoch vorliegend, da sich die schwungvolle Beschreibung als „jung und dynamisch" gerade nicht auf die Mitglieder eines Teams, sondern auf das Unternehmen selbst beziehe. Insoweit handele es sich bei dem Begriff „jung" um eine Beschreibung des Alters des Unternehmens (10 Jahre). Dieses sage jedoch nichts darüber aus, wie alt die dortigen Beschäftigten seien. Somit liege keine formulierte Erwartung an das Lebensalter des Bewerbers vor. Bestärkt werde dies dadurch, dass gezielt „erfahrene Software Entwickler" gesucht würden, da Erfahrung häufig mit einem eher höheren Lebensalter einherginge. Auch die Beschreibung als „dynamisches" Unternehmen sei eine Bezeichnung der Eigenschaft des Arbeitgebers und daher keine Diskriminierung. Diese Formulierung beschreibe die Beweglichkeit und Wandlungsfähigkeit des Unternehmens, welche auch im Übrigen in der Stellenanzeige zum Ausdruck gebracht werde. Letztlich spiegele die Beschreibung der Arbeitsweise als „agil mit modernen Werkzeugen und Methoden" gewisse Anforderungen an eine vielseitige Einsatzmöglichkeit und vorhandene Teamfähigkeit wider. Damit würden jedoch keine Eigenschaften beschrieben, die typischerweise nur jüngere Bewerber aufwiesen.

III. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des BAG überrascht. Während die Attribute „jung und dynamisch" in Stellenanzeigen bislang nach verstetigter Rechtsprechung regelmäßig als diskriminierend angesehen wurden, eröffnet das Urteil des Achten Senats vom 23. November 2017 Unternehmen die Möglichkeit, gesuchte Eigenschaften wie Dynamik und Flexibilität in einer Stellenausschreibung zum Ausdruck zu bringen, ohne hierbei ältere Bewerber zu diskriminieren. Ob diese Rechtsprechung auch für den Fall gilt, dass ein Unternehmen aufgrund längeren Bestehens nicht mehr als „jung" bezeichnet werden kann, hat das BAG ausdrücklich offengelassen. Ebenso stellt sich die Frage, wo die Altersgrenze zwischen „jung" und „nicht mehr ganz so jung" liegt. Schlussendlich ist bei der Formulierung von Stellenanzeigen somit auch weiterhin größte Sorgfalt geboten, denn letztlich ist die Rechtmäßigkeit eine Frage der Auslegung, die in jedem Einzelfall zu einem anderen Ergebnis kommen kann.