Im deutschen öffentlichen Dienst bestehen bekanntlich seit jeher neben Beamtenverhältnissen auch privatrechtliche Anstellungsverhältnisse. Gem. Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Geschrieben von Dr. Herbert Hertzfeld (Expertenteam &...
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